Notargebühren für die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH nach Spaltung
Für die Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH ist innerhalb der durch § 105 Abs. 1 Satz 2 und § 108 Abs. 5 GNotKG vorgegebenen Grenzen der den Ausgabepreis übersteigende Wert des auszugebenen Geschäftsanteils maßgeblich. Dies gilt auch, wenn der Kapitalerhöhungsbeschluss im Rahmen einer Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz beim übernehmenden Rechtsträger gefasst wird und der Erhöhungsbetrag im Wege der Sacheinlage durch die Übertragung des abgespaltenen Vermögens erbracht wird.
Der Wert des Beschlusses über die Kapitalerhöhung ist daher nicht nach dem Nominalwert, sondern nach dem diesen übersteigenden Wert der ausgegebenen Geschäftsanteile zu bemessen.
Der Geschäftswert eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals kann innerhalb der durch § 105 Abs. 1 Satz 2, § 108 Abs. 5 GNotKG in der Fassung vom 23.07.20131 (nachstehend aF) vorgegebenen Grenzen unter ergänzender Heranziehung von § 97 Abs. 1, Abs. 2 GNotKG ermittelt werden2. Der Wert der Beschlussfassung über eine Erhöhung des Stammkapitals bei der GmbH entspricht dem Wert des neu geschaffenen oder erhöhten Geschäftsanteils, wenn dieser den Ausgabebetrag der Anteile übersteigt3. Dies gilt entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde auch im vorliegenden Fall, in dem der Kapitalerhöhungsbeschluss im Rahmen einer Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz beim übernehmenden Rechtsträger gefasst wird und der Erhöhungsbetrag im Wege der Sacheinlage durch die Übertragung des abgespaltenen Vermögens erbracht wird4.
Für die Bewertung des Werts der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung kommt es nicht darauf an, dass bereits der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Rechtsgrund für die Übertragung des abgespaltenen Vermögens ist. Dies ändert nichts daran, dass der Wert des Gegenstands der Beschlussfassung bei wirtschaftlicher Betrachtung durch die nach der Beschlussfassung zu erbringende Leistung in das Gesellschaftsvermögen geprägt wird5. Da es sich bei der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung um einen vom Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zu unterscheidenden Beurkundungsgegenstand nach § 110 Nr. 1 GNotKG handelt6, muss der Wert der Beschlussfassung jeweils selbstständig ermittelt werden7.
Zutreffend ist, dass der Wert des übergehenden Vermögens nach § 108 Abs. 3 GNotKG bei der Bemessung des Zustimmungsbeschlusses und nochmals bei der Bemessung des Werts der ausgegebenen Geschäftsanteile Berücksichtigung findet. Diese Folge beruht darauf, dass es sich bei den Beschlussfassungen um verschiedene Beurkundungsgegenstände nach § 86 Abs. 2 GNotKG handelt und ein Fall von § 109 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b oder g GNotKG nicht vorliegt8. Von einem einheitlichen Beschlussgegenstand nach § 109 Abs. 1 Satz 1 bis 3 GNotKG kann nicht ausgegangen werden, weil bei Beschlüssen nur in den Fällen des § 109 Abs. 2 Nr. 4 GNotKG ein einheitlicher Beurkundungsgegenstand vorliegt9. Eine Gebührenbegrenzung erfolgt bei der Zusammenfassung in einem Beurkundungsverfahren durch die Zusammenrechnung nach § 35 Abs. 1 GNotKG und den Höchstwert von 5.000.000 € nach § 108 Abs. 5 GNotKG aF (nunmehr § 108 Abs. 4 GNotKG).
Eine andere Beurteilung ist auch nicht wegen einer kostenrechtlichen Besserstellung in dem Fall geboten, in dem die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers nach § 54 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf die Gewährung von Geschäftsanteilen verzichten. Diese Besserstellung ist nicht sachwidrig, weil sie allein darauf beruht, dass eine Kapitalerhöhung als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens entfällt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Juli 2024 – II ZB 3/24
- BGBl. I. S. 2586↩
- BGH, Beschluss vom 12.09.2023 – II ZB 6/23, ZIP 2023, 2410 Rn. 9↩
- BGH, Beschluss vom 12.09.2023 – II ZB 6/23, ZIP 2023, 2410 Rn. 12; Szalai, RFamU 2024, 21, 24; Thelen, RNotZ 2024, 152, 154; Heinze, NotBZ 2024, 89, 90; BeckOGK GmbHG/Miller, Stand 1.05.2024, § 55 Rn. 417.2; aA Lieder/Antolic, EWiR 2024, 9, 10; Vossius, notar 2024, 32; Weitnauer, GWR 2024, 1, 2; Waldner in Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand November 2023, § 108 Rn. 17↩
- vgl. Leipziger Gerichtsund Notarkosten-Kommentar/Heinze, 3. Aufl., § 108 Rn. 47; Heisel in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 108 GNotKG Rn. 27; Waldner in Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand März 2024, § 108 Rn. 17; Felix, RNotZ 2018, 378; Thelen RNotZ 2024, 152, 155 f.; aA Korintenberg/Tiedke, GNotKG, 22. Aufl., § 108 Rn. 90; Korintenberg/Diehn, GNotKG, 22. Aufl., § 109 Rn. 113; BeckOK Kostenrecht/Neie, Stand 1.10.2023, § 108 Rn. 40; Leipziger Kostenspiegel, 4. Aufl., Rn. 22.154; vgl. Diehn, Notarkostenberechnungen, 9. Aufl., Rn. 1513, 1360d↩
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2023 – II ZB 6/23, ZIP 2023, 2410 Rn. 14↩
- Wudy in Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand Dezember 2019, § 109 Rn. 717↩
- aA Diehn, Notarkostenberechnungen, 9. Aufl., Rn. 1513, 1360d↩
- Wudy in Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand April 2022, § 109 Rn. 235; Korintenberg/Diehn, GNotKG, 22. Aufl., § 109 Rn. 113; Waldner in Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand November 2023, § 108 Rn. 52; Bormann in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., § 108 Rn. 23↩
- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 187; Wudy in Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand Dezember 2016, Anl. 1 KV/Teil 2 1200 Rn. 284↩