Belastungsvollmacht – und ihre Auslegung

Bei einer von einem Notar erteilten Vollstreckungsklausel ist im Erinnerungsverfahren nach § 732 Abs. 1 ZPO der Umfang einer der notariellen Urkunde beigefügten Vollmacht zu prüfen, aufgrund derer für den Schuldner eine persönliche Haftungsübernahme mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung erklärt wurde.

Im hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall lautete die Vollmacht u.a.:

“Der Unterzeichnete … erteilt hiermit … seiner Schwester … die Vollmacht und den Auftrag, ihn

  1. bei der Bestellung einer Briefgrundschuld im Betrage von: 400.000, 00 € nebst 15 % Jahreszinsen zugunsten der V. zulasten des folgenden Grundbesitzes … und im Übrigen mit beliebigen Bestimmungen und beliebigen Inhalts, einschließlich aller zur Beschaffung der ersten Rangstelle erforderlichen Erklärungen und Anträge,
  2. bei der Löschung der Grundschuld ohne Brief für die Sparkasse U. …,

bis zur vollständigen Erledigung der jeweiligen Angelegenheit Gerichten, Behörden und Privaten gegenüber in jeder Richtung zu vertreten. …”

Die Auffassung, diese Vollmacht habe auch die Übernahme der persönlichen Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der vereinbarten Grundschuld sowie die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen dieser Haftung umfasst, weil die Vollmacht sich ausdrücklich auf “beliebige Bestimmungen und beliebige Inhalte” erstreckt habe, deckt sich für den Bundesgerichtshof nicht mit dem Wortlaut der Urkunde. Diese Formulierung muss vielmehr in ihrem Zusammenhang gewürdigt werden.

Nach dem Wortlaut der Urkunde erteilt der Schuldner die Vollmacht, ihn (unter a) bei der Bestellung einer Briefgrundschuld sowie (unter b) bei der Löschung einer Grundschuld ohne Brief für die Sparkasse U. zu vertreten. Insoweit ist die Vollmacht abschließend und enthält keine weiteren Generalklauseln. Die persönliche Haftung für die Zahlung eines Betrages sowie die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wegen dieser Haftung finden sich im Wortlaut der Urkunde nicht.

Die offenen Bestimmungen “mit beliebigen Bestimmungen und beliebigen Inhalts” beziehen sich nach der grammatikalischen Fassung auf die zuvor genannte Bestellung einer Briefgrundschuld, die zunächst nach ihrem wesentlichen Inhalt beschrieben ist. Damit können weitere Regelungen zu der Grundschuld umfasst sein, etwa die unter 2 der Urkunde erklärte dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld. Die Übernahme einer persönlichen Haftung für die Zahlung eines weiteren Geldbetrages, der mit der Grundschuld nur dadurch verknüpft ist, dass er die gleiche Höhe hat, kann keine Bestimmung der Briefgrundschuld und kein Inhalt dieser sein, so dass die offene Bevollmächtigung zur Erklärung solcher Bestimmungen und solchen Inhalts (“beliebigen”) dieses nicht umfasst.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. September 2015 – VII ZB 17/13