Der zu spät überlassene Entwurf eines Wohnungskaufvertrag

Verstößt ein Notar bei der Beurkundung eines Wohnungskaufvertrages gegen seine Pflicht, dem Verbraucher den Text des beabsichtigten Rechtsgeschäftes zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung zu stellen, ist die Kostenberechnung des Notars für die Beurkundung des Wohnungskaufvertrages aufzuheben.

In einem jetzt vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall beanstandete das Landgericht einen Verstoß gegen die Pflicht des Notars, dem Verbraucher den Text des beabsichtigten Rechtsgeschäftes zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung zu stellen. Zudem habe der Notar keine hinreichenden Gründe für die nur ausnahmsweise zulässige Aufspaltung des Vertrages in getrennt zu beurkundenden Angebots- und Annahmeerklärungen genannt. Schließlich seien weitere Prüfungs- und Belehrungspflichten nicht eingehalten worden.

Dies führte für das Landgericht Berlin zur Nichterhebung der von dem Notar für die Beurkundung berechneten Kosten. Wegen unrichtiger Sachbehandlung hat das Landgericht Berlin die Kostenberechnung des Notars für die Beurkundung aufgehoben.

Landgericht Berlin, Beschluss vom 2. März 2012 – 82 OH 124/11