Die erforderlich Neubewertung einer Aufsichtsarbeit in der notariellen Fachprüfung

Ist in der notariellen Fachprüfung eine Aufsichtsarbeit wegen eines Bewertungsfehlers des Prüfers neu zu bewerten, ist die Neubewertung aus Gründen der Chancengleichheit in der Regel durch die ursprünglichen Prüfer vorzunehmen, soweit diese nicht als befangen anzusehen sind. Allein der Umstand, dass einem Prüfer ein Bewertungsfehler angelastet wird, ist dabei nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit des Prüfers in Frage zu stellen1.

Die Herstellung möglichst gleicher Prüfungsbedingungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur juristischen Staatsprüfung bei einem Einsatz der bisherigen Prüfer am besten gewährleistet, weil diese für die Nachbewertung auf ihr aufgabenbezogenes Bewertungssystem und darauf beruhende Leistungsvergleiche zurückgreifen können2.

Allein der Umstand, dass einem Prüfer ein Bewertungsfehler angelastet wird, ist nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit des Prüfers infrage zu stellen3. Dem schließt sich der Bundesgerichtshof für die notarielle Fachprüfung an.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. März 2024 – NotZ(Brfg) 2/23

  1. Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 19.05.2016 – 6 B 1/16
  2. BVerwG, Beschluss vom 19.05.2016 – 6 B 1/16; Urteil vom 24.02.1993 – 6 C 38/92, NVwZ 1993, 686, 688; vgl. auch Fischer/Jeremias/Dieterich, aaO Rn. 509; jeweils mwN
  3. BVerwG, Beschluss vom 19.05.2016, aaO19 mwN