Notarielle Beurkundung – und die nicht geklärte Verbrauchereigenschaft

Der Notar muss, wenn er um Beurkundung einer auf einen Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung ersucht wird, klären, ob es sich um einen Verbrauchervertrag im Sinne des § 17 Abs. 2a BeurkG handelt, sofern der Status des Urkundsbeteiligten nicht offensichtlich ist.

Verbleiben hiernach Zweifel an der Verbrauchereigenschaft des Urkundsbeteiligten, muss der Notar den sichersten Weg wählen und den Beteiligten wie einen Verbraucher behandeln. Auf die Einhaltung der Wartefrist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG ist auch in diesem Fall hinzuwirken.

Der Notar verstößt gegen seine Amtspflichten, wenn er es unterlässt, den Sachverhalt in Bezug auf die Frage, ob der Beteiligte als Verbraucher handelt, zu klären. Bereits dann, wenn nach einer solchen Klärung Zweifel in Bezug auf die Verbrauchereigenschaft verbleiben, hat er gemäß § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (hier: in der damals maßgeblichen bis zum 30.09.2013 geltenden Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.20021, a.F.) zu verfahren.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Mai 2020 – III ZR 58/19

  1. BGBl. I S. 2850