Beschwerdefrist im Notarbeschwerdeverfahren
Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Amtstätigkeit des Notars ist weder von einer Beschwerdefrist noch von der Überschreitung eines Beschwerdewerts von 600 € abhängig. Gegenstand einer Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO kann nicht nur die Verweigerung einer Amtstätigkeit durch den Notar sein, sondern auch die …