Zwingende Überlegungsfrist vor dem Grundstückskauf
Kauft ein Verbraucher ein Grundstück, so soll der Notar darauf hinwirken, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen. § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG sieht insoweit vor, dass …
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