Gemeinsames Testament oder Erbvertrag? Welche Gestaltung passt zu welcher Lebenssituation?

Wer seinen Nachlass rechtssicher regeln möchte, steht häufig vor der Frage, ob ein gemeinsames Testament oder ein Erbvertrag die bessere Wahl ist. Beide Instrumente verfolgen zwar dasselbe Ziel – die Gestaltung der Vermögensnachfolge -, unterscheiden sich jedoch erheblich hinsichtlich ihrer Bindungswirkung, ihrer Formvorschriften und ihrer späteren Änderbarkeit. Eine sorgfältige rechtliche Prüfung der individuellen Lebenssituation ist daher unerlässlich.

Die Nachlassplanung gehört zu den wichtigsten vermögensrechtlichen Entscheidungen überhaupt. Fehler bei der Gestaltung können dazu führen, dass der tatsächliche Wille des Erblassers später nicht umgesetzt wird oder langwierige Erbstreitigkeiten entstehen. Besonders häufig stellt sich dabei die Frage, ob Ehegatten oder andere Personen ihre letztwilligen Verfügungen in Form eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrags treffen sollten.

Obwohl beide Gestaltungsmöglichkeiten im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen sind, verfolgen sie unterschiedliche rechtliche Konzepte und eignen sich jeweils für unterschiedliche Fallgestaltungen.

Das gemeinschaftliche Testament

Das gemeinschaftliche Testament (§§ 2265 ff. BGB) kann ausschließlich von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Die bekannteste Form ist das sogenannte Berliner Testament. Dabei setzen sich die Ehegatten zunächst gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen gemeinsame Schlusserben – häufig die gemeinsamen Kinder – für den zweiten Erbfall.

Der wesentliche Vorteil liegt in der vergleichsweise einfachen Errichtung. Ein Ehegatte kann das Testament vollständig handschriftlich verfassen; der andere Ehegatte muss die Erklärung lediglich mitunterzeichnen. Eine notarielle Beurkundung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Rechtlich bedeutsam sind die sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen. Haben die Ehegatten ihre Regelungen in gegenseitiger Abhängigkeit getroffen, entsteht nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten regelmäßig eine Bindungswirkung. Der überlebende Ehegatte kann diese Verfügungen dann häufig nicht mehr einseitig ändern. Gerade diese Bindungswirkung sorgt einerseits für Planungssicherheit, kann andererseits aber spätere Anpassungen an veränderte familiäre oder wirtschaftliche Verhältnisse erschweren.

Der Erbvertrag

Der Erbvertrag (§§ 1941, 2274 ff. BGB) geht in seiner rechtlichen Bindungswirkung deutlich weiter. Anders als das gemeinschaftliche Testament steht er nicht nur Ehegatten offen, sondern kann grundsätzlich zwischen beliebigen Personen geschlossen werden. Häufig findet er Anwendung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Unternehmensnachfolgen oder im Zusammenhang mit vorweggenommenen Vermögensübertragungen.

Im Gegensatz zum Testament handelt es sich beim Erbvertrag um einen zweiseitigen Vertrag. Seine Errichtung setzt zwingend eine notarielle Beurkundung voraus. Erst durch diese Form entsteht die gewünschte rechtliche Bindung.

Gerade diese Verbindlichkeit macht den Erbvertrag in vielen Konstellationen besonders attraktiv. Wer beispielsweise bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte überträgt oder Pflegeleistungen vereinbart, möchte häufig sicherstellen, dass die getroffenen Absprachen später nicht einseitig geändert werden können. Der Erbvertrag schafft hierfür ein hohes Maß an Rechtssicherheit.

Die starke Bindungswirkung bedeutet allerdings zugleich eine geringere Flexibilität. Änderungen sind regelmäßig nur mit Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien oder unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen möglich.

Welche Lösung ist sinnvoll?

Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht. Vielmehr hängt die geeignete Gestaltung von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab.

Das gemeinschaftliche Testament eignet sich insbesondere für Ehegatten mit klassischen Familienverhältnissen, die sich zunächst gegenseitig absichern und den Nachlass später den gemeinsamen Kindern zukommen lassen möchten.

Ein Erbvertrag empfiehlt sich dagegen häufig dann, wenn mehrere Personen verbindliche Vereinbarungen treffen wollen oder wenn bereits zu Lebzeiten Leistungen erbracht beziehungsweise Vermögenswerte übertragen werden. Auch bei Patchwork-Familien, Unternehmensnachfolgen oder größeren Immobilienvermögen bietet der Erbvertrag oftmals die größere Rechtssicherheit.

Zu berücksichtigen sind außerdem steuerliche Gesichtspunkte. Gerade beim Berliner Testament kann es dazu kommen, dass Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall ungenutzt bleiben. In vielen Fällen empfiehlt sich daher eine umfassende Gestaltung, die sowohl erbrechtliche als auch erbschaftsteuerliche Aspekte berücksichtigt.

Änderungen sollten frühzeitig geprüft werden

Sowohl Testamente als auch Erbverträge sollten regelmäßig darauf überprüft werden, ob sie noch den aktuellen Lebensverhältnissen entsprechen. Scheidungen, Wiederverheiratungen, Geburten, Unternehmensgründungen oder erhebliche Vermögensveränderungen können Anpassungen erforderlich machen.

Während ein Einzeltestament grundsätzlich jederzeit widerrufen werden kann, gelten für gemeinschaftliche Testamente und insbesondere für Erbverträge deutlich strengere Regeln. Wer hier voreilig handelt oder die bestehenden Bindungswirkungen übersieht, riskiert erhebliche rechtliche Konsequenzen.

Fazit

Die Entscheidung zwischen gemeinschaftlichem Testament und Erbvertrag gehört zu den zentralen Weichenstellungen der Nachlassplanung. Beide Instrumente verfolgen unterschiedliche rechtliche Ziele und entfalten unterschiedliche Bindungswirkungen. Während das gemeinschaftliche Testament vor allem Ehegatten eine praktikable Gestaltungsmöglichkeit eröffnet, bietet der Erbvertrag insbesondere bei komplexeren Vermögens- oder Familienverhältnissen häufig die größere Rechtssicherheit.

Aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung und der oftmals langfristigen Bindungswirkung empfiehlt sich vor der Errichtung stets eine qualifizierte rechtliche Beratung. Wer eine individuelle Gestaltung seines Nachlasses plant oder bestehende Verfügungen überprüfen lassen möchte, findet mit Groth Müller, eine Kanzlei für Erbrecht in Frankfurt spezialisierte anwaltliche Unterstützung bei sämtlichen Fragen der Nachlassplanung sowie der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen.