Verwaltungsgebühren für vom Notar eingeholte behördliche Auskünfte

Weder aus § 351 Satz 1 FamFG noch aus Art. 35 GG oder aus § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergibt sich die Kostenfreiheit für behördliche Auskünfte, die ein Notar in Erfüllung seiner ihm durch § 351 Satz 1 FamFG auferlegten Nachforschungspflicht einholt.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wandte sich eine Notarin an die beklagte Gemeinde zwecks Nachprüfung von vor über 30 Jahren von ihrem Amtsvorgänger beurkundeten Erbverträgen und bat um Auskunft, ob und wo die Vertragsteile noch leben. Die Gemeinde erteilte die gewünschten Auskünfte und zog die Klägerin zu standesamtlichen Gebühren sowie zu einer Melderegisterauskunftsgebühr heran. Die gegen die Gebührenbescheide gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Augsburg erfolglos, ebenso die hiergegen vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung. Und auch das Bundesverwaltungsgericht wies nun die Nichtzulassungsbeschwerde der Notarin zurück:

Nach § 351 FamFG soll, wenn sich Verfügungen von Todes wegen seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung befinden, die verwahrende Stelle von Amts wegen ermitteln, ob der Erblasser noch lebt. Kann die verwahrende Stelle nicht ermitteln, dass der Erblasser noch lebt, ist die Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Die Regelung soll – insoweit identisch mit den Vorgängervorschriften – dafür sorgen, dass Verfügungen von Todes wegen den Beteiligten nach dem Erbfall zur Kenntnis gelangen, damit der in der Verfügung niedergelegte Wille des Erblassers zur Geltung kommt und nicht den von der Verfügung nicht unterrichteten Beteiligten auf Dauer unbekannt bleibt.

Die Frage der Kostenpflichtigkeit von Auskünften der Standesämter und Meldebehörden regelt § 351 FamFG seinem Wortlaut nach nicht. Das Ermittlungsgebot verhält sich nicht zu der Frage, wie die Ermittlung durchzuführen ist. Genauso wenig enthält es eine verfahrensrechtliche Aussage hinsichtlich der gegebenenfalls im Zuge der Ermittlungen anfallenden Kosten der um Auskunft ersuchten Behörden.

Nach der Gesetzessystematik liegt vielmehr auf der Hand, dass sich behördliches Handeln im Zuge der durch § 351 FamFG eingeführten Ermittlungspflicht nach dem jeweiligen Fachgesetz bestimmt, d.h. nach den entsprechenden Regelungen des Personenstands, Melde- und Verwaltungsverfahrensrechts. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts anderes.

Nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG, der identisch ist mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, liegt selbst dann, wenn eine Behörde einer anderen Behörde auf Ersuchen ergänzende Hilfe leistet, Amtshilfe im Rechtssinne nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. Dass sich das Negativmerkmal der Zuweisung einer behördlichen Hilfeleistung zum eigenen Aufgabenkreis allein auf die ersuchte, nicht aber, wie die Klägerin meint, auf die ersuchende Behörde bezieht, ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG. Nichts anderes folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Unter “eigenen” Aufgaben der ersuchten Behörde sind alle Aufgaben zu verstehen, die ihr bereits spezialgesetzlich außerhalb der Amtshilferegelungen als Hilfeleistungen (auch) gegenüber anderen Behörden übertragen sind, für die sich also die Pflicht zur Hilfeleistung nicht erst aufgrund des Ersuchens der auf die Hilfe angewiesenen Behörde ergibt. Diese Regelung hat ihren inneren Grund darin, dass die von ihr erfassten Hilfeleistungen in der Regel bestimmten Fachbehörden zugewiesen sind, die häufig eigens zu diesem Zweck errichtet oder zumindest (auch) hierfür mit Dienstkräften und Einrichtungen ausgestattet wurden, um andere Behörden unter Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Hilfeleistungen zu erbringen, ohne dass der Rückgriff auf die §§ 4 bis 8 VwVfG notwendig wäre; das vom Gesetzgeber vorgegebene Zusammenwirken bestimmter Behörden, die dafür jeweils mit Teilaufgaben betraut sind, lässt sich nicht mit der Amtshilfe gleichsetzen, die die Aufgabenbewältigung nur in Ausnahmefällen mit fremder Hilfe ermöglichen soll.

Hiervon ausgehend gehörte die Erteilung von Auskünften aus dem Personenstands- und Melderegister im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Gebührenbescheide zum originären Aufgabenkreis der beklagten Gemeinde, die dieser aufgrund gesetzlicher Zuweisung gerade gegenüber Dritten oblag. Dies folgt aus § 61 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 Personenstandsgesetz (PStG) i.d.F. der Bek. vom 19.02.2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.08.2013 einerseits und aus § 1 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 MRRG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BayMeldeG andererseits.

Nach Art. 35 Abs. 1 GG leisten sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. Aus Art. 35 Abs. 1 GG ergibt sich nicht, dass Amtshilfe in sämtlichen denkbaren Konstellationen kostenfrei zu erfolgen hat. Die Bedeutung des Art. 35 GG erschöpft sich darin, auf dem Gebiet der Rechts- und Amtshilfe die Einheit der im Bundesstaat in Bundes- und Landesgewalt geteilten Staatsgewalt herzustellen. Die Beistandspflicht des Art. 35 Abs. 1 GG stellt sich als notwendige Folge der Gewaltenteilung und der Ausübung der Staatsgewalt durch verschiedene Behörden dar. Über Inhalt und Umfang der Rechts- und Amtshilfe sagt die Vorschrift nichts aus. Art. 35 Abs. 1 GG erweist sich deshalb als eine auf das Grundsätzliche beschränkte Bestimmung, die im besonderen Maß der Konkretisierung und Ausfüllung durch das einfache Recht bedarf. Eine solche Konkretisierung stellen insbesondere die Regelungen der Amtshilfe in §§ 4 bis 8 VwVfG dar.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 9 B 45.2013 –