Notarpflichten bei der Beurkundung des Verkaufs von Grundstücksteilflächen

Wenn Gegenstand eines Grundstückskaufvertrags noch zu vermessende Teilflächen von mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücken sind, ist der Notar nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG verpflichtet, mit den Beteiligten zu erörtern, wie eine den Verkäufern versprochene Lastenfreistellung zu bewerkstelligen ist.

Dies kann sowohl durch die vollständige Löschung als auch durch eine Teillöschung (Entlassung der verkauften Teilflächen aus der Mithaft) der Pfandrechte geschehen. Auf jedem der beiden Wege lässt sich das Ziel, den Käufern lastenfreies Eigentum zu verschaffen, erreichen.

Indessen können die jeweiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen unterschiedlich ausfallen. Dies gilt insbesondere für die Rangverhältnisse von Grundpfandrechten, soweit sie im Falle ihrer nur teilweisen Löschung auf dem nicht veräußerten Grundstücksteil ruhen bleiben; hierüber hat der Notar zu belehren.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. September 2014 – III ZR 217/13