Grundschulden – und ihre Bestellung durch Notariatsmitarbeiter
Mit dem Amtspflichtenverstoß eines Notars, der Grundschuldbestellungen ohne sachlichen Grund durch seine in den zugrunde liegenden Grundstückskaufverträgen bevollmächtigten Mitarbeiter beurkundet, hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Nach § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BeurkG soll der Notar …
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