Der übergangene Notarbewerber – und die Amtshaftung wegen verfassungswidriger Auswahlentscheidung
Wegen der in Art.20 Abs. 3 GG normierten Bindungen an die verfassungsmäßige Ordnung, Gesetz und Recht ist es jeder Staatsgewalt schlechthin verboten, rechtswidrig zu handeln. Die Verpflichtung zu gesetzestreuem Verhalten ist Amtspflicht.
Neben diesen allgemeinen Pflichten gibt es besondere Regelungen …
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